Ablehnung Teilzeit in Elternzeit ein Erfahrungsbericht
Abgelehnte Teilzeit in Elternzeit: Ein persönlicher Erfahrungsbericht zeigt, wie ich nach Ablehnung meines Antrags gemäß §15 BEEG meinen Rechtsanspruch durchsetzte. Entdecke die rechtlichen Grundlagen und Tipps zur außergerichtlichen Lösungsfindung.
Im Jahr 2020 wollte / musste ich nach einem Jahr wieder arbeiten gehen. Wir brauchten dringend das Geld. Also habe ich ein Antrag Teilzeit in Elternzeit gestellt. Ich wollte 25 Std./ Woche wieder arbeiten gehen. Leider bekam ich die Absage, dass aus „betrieblichen Gründen gemäß BEEG §15 Abs. 4 Satz eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit nicht möglich ist.“
Ich bekam Atemnot, der Hals schnürte sich zu. Tränen kamen mir. Ich wusste gar nicht was ich machen sollte. Ich war mit der Situation völlig überfordert. Meine Mutter und meine Schwester wollten mir helfen und hatten sich erkundigt wie da so die Rechtslage aussieht. Und sie konnten mir helfen. Denn die beiden bestanden drauf, dass ich innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlege. Und das war gut so und auch richtig!
Nach langer Recherche fanden wir raus, dass eine Absage aus „betrieblichen Gründen“ nicht erfolgen darf. Und schaut mal was wir gefunden haben.
Aus dem Bundeselternzeitgesetz (§15 BEEG).
Wenn gem. §15 (5) BEEG keine Einigung über den vom Arbeitnehmer gestellten Antrag erfolgt, kann gem. §15 (6) BEEG die Arbeitszeit unter den Voraussetzungen des §15 (7) BEEG während der Elternzeit verringert werden.
Eine Ablehnung aus „betrieblichen Gründen“ darf während der Elternzeit gem. §15 (4) BEEG im Unterschied zum TzBfG nicht erfolgen.
Dies kann von Ihnen nur aus „dringenden betrieblichen Gründen“ abgelehnt werden. Hierbei müssen Sie die Tatsachen, aus denen die dringenden betrieblichen Gründe hervorgehen, eindeutig und unzweifelhaft beschreiben. Zudem müssen Sie diese Gründe darlegen und beweisen. (Urteil v. 3.7.2017, Az.7 Sa 1341/16).
Da sämtliche Voraussetzungen nach § 15 (7) vorliegen, kann ich also meinen Rechtsanspruch nach §15 (6) BEEG geltend machen.
Vielleicht kann der ein oder andere den Widerspruch außergerichtlich erwirken. Und mit dem Arbeitgeber eine gemeinsame Lösung finden. Ich drücke die Daumen.
Der Beitrag beruht auf persönlichen Erfahrungen und wir übernehmen keine Gewährleistung für individuelle Sachverhalte.